Satzung des Tennisclub Heuchelheim e.V.

vom Juli 2014

§1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen "TENNISCLUB HEUCHELHEIM" und hat seinen Sitz in Heuchelheim. Unter diesem Namen wird der Verein in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein angemeldet, Nach erfolgter Eintragung nennt sich der Verein "TENNISCLUB HEUCHELHEIM e.V.". Die Vereinsfarben sind Blau-Gold.

 

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" durch Förderung des Volkssports. Er widmet sich der Ausübung und Pflege des Tennissports und dem Bau und Betrieb von funkferngesteuerten Elektro-Modellautos. Der Verein fördert die Ausbildung des Tennissports durch sportliche Übungen und Leistungen, Teilnahme an Turnieren und Heranführen der Jugend an den Tennissport. Der Modellsport wird gefördert durch den Bau und die Unterhaltung von Modellautos, Heranführen der Jugend an die Schönheiten des Modellsports und Ausrichtung von sportlichen Wettbewerben mit Modellautos.

 

 

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.Dezember 1976.

 

 

§4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein beantragt die Mitgliedschaft bei dem Tennisverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V. in Neustadt an der Weinstraße. Nach seiner Aufnahme in diesen Verband gelten Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen des Verbandes rechtsverbindlich auch für den Verein und seine Einzelmitglieder, soweit diese Bestimmungen von allgemeiner Bedeutung sind. Disziplinarangelegenheiten regeln sich nach den Bestimmungen des Deutschen Tennisbundes.

 

 

§5 Mitgliedschaft, Eintritt und Beendigung

Jedermann kann dem Verein als Mitglied beitreten.

Die Mitgliedschaft erwirbt, wer die Aufnahme in den Verein unter Angabe von Name, Alter und Anschrift in rechtsverbindlicher Form schriftlich beantragt und durch den Vorstand aufgenommen wird. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied der Satzung und Ordnung des Vereins in ihrer jeweils geltenden Fassung und den vom Vorstand erlassenen Anordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn die Erklärung mindestens sechs Wochen vor dem Jahresende bei dem Vorstand eingegangen ist. Die Beitragspflicht endet erst mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
  • durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung insbesondere bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand unter Angabe des Zeitpunktes des Erlöschens der Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt. Ein wichtiger Grund besteht besonders dann, wenn das betreffende Mitglied sich grober Verstöße gegen die Satzung und Ordnung oder die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane schuldig macht oder mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz dreimaliger Zahlungsaufforderung im Verzug ist. Der Vorstand ist berechtigt, das säumige Mitglied bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung von der Benutzung der Vereinseinrichtungen sofort auszuschließen.
  • durch Tod
§6 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter.
Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch vereinbart, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur bei einer Verhinderung des Vorsitzenden tätig wird. Der erweiterte Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Bauwart und dem Festwart. Die Aufgabenbereiche der Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes ist sogleich Schriftführer. Die Beratungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb des erweiterten Vorstandes entscheidet die Stimmenmehrheit. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Vereinsangelegenheiten nach außen. Der Vorstand im Sinne § 26 Abs.2 BGB ist von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder neu gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied kann von der Mitglieder- Versammlung durch Beschluss abberufen werden, ein Vorstandsmitglied im Sinne des Gesetzes nur, wenn gleichzeitig ein anderes Mitglied als Ersatz berufen wird. Beschränkung des Vorstandes in der Vertretungsmacht:
Zu Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 5000,-Euro bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Zum Erwerb, Verkauf und Belastung von Grundstücken bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht über die Geschäftsführung und über die Verwendung der Vereinsmittel abzugeben.
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung trifft sich einmal jährlich nach Ende der Tennissaison zusammen und beschließt über
  • a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
  • b. Bestellung von Prüfern für die Rechnungslegung und die Verwendung von Mitteln;
  • c. Entlastung des Vorstandes für das laufende Geschäftsjahr;
  • d. Bestellung, Bestätigung oder Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes;
  • e. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Beiträge sowie einer Beitragsordnung;
  • f. Ausschluss von Mitgliedern;
  • g. Satzungsänderung;
  • h. Auflösung des Vereins;
  • i. weitere Punkte auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder, wenn dieser Antrag mindestens zwei Wochen vor der Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit bei Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindesten 10 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder durch den Vorstand einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand durch Rundschreiben unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindesten drei Wochen vor dem beabsichtigten Zeitpunkt einberufen. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Für einzelne Abstimmungspunkte kann eine schriftliche Abstimmung verlangt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder oder einundzwanzig stimmberechtigte Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Vereins mit Drei-Viertel-Mehrheit.
Jedes Mitglied über achtzehn Jahre ist stimmberechtigt, aktiv und passiv für die Ämter des Vereins wählbar und hat eine Stimme.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so vertagt der Versammlungsleiter die Mitgliederversammlung und beruft sie unverzüglich neu ein.
Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in dem Einberufungsschreiben ausdrücklich hinzuweisen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
$8 Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die zur Durchführung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden und Zuschüsse beschafft.
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Beitragsordnung. Aufnahmegebühren und Beiträge können mit Wirkung für das nächstfolgende Geschäftsjahr geändert werden. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Anschlag der Beitragsänderung am schwarzen Brett des Vereins kann ein Mitglied seinen Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen von der Erhebung der Aufnahmegebühr und der Beiträge absehen oder diese ermäßigen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern und anderen unentgeltlich für den Verein arbeitenden Mitgliedern kann eine Aufwandsentschädigung zur Deckung der entstehenden Kosten gewährt werden.
§9 Haftungsbeschränkung
Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden oder Verluste, die beim Sportbetrieb oder bei anderen Vereinsveranstaltungen entstehen, soweit nicht für dieses Risiko durch den Verein eine Versicherung abgeschlossen ist. Der Verein haftet jedoch auch dann nur bis zu dem Betrag , den die Versicherung übernimmt.
§10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens
Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit aufgelöst werden. Die Geschäfte sind durch den letzten Vorstand als Liquidatoren abzuwickeln. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Heuchelheim, 67259 Heuchelheim, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§11 Rückzahlung von Kapitalanteilen und Sacheinlagen
Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert (Im Zeitpunkt der Einlage) ihrer Sacheinlagen zurück.